Rechnung für Kleinunternehmer

Für nicht allzu große Betriebe bzw. Freiberufler besteht die Möglichkeit, eine Rechnung für Kleinunternehmer zu erstellen. Welche Angaben in der Rechnung für Kleinunternehmer enthalten sein müssen, wird im § 14 UStG und durch das Steuerrecht bestimmt. Der größte Unterschied zu einer herkömmlichen Rechnung ist, dass in der Rechnung vom Kleinunternehmer weder Umsatzsteuersatz noch Umsatzsteuerbetrag ausgewiesen werden. Dies hat den Hintergrund, dass Kleinunternehmer nicht zum Ausweis der Umsatzsteuer berechtigt sind. Jedoch muss auf der Rechnung ein Vermerk angebracht werden, dass wegen der geltenden Kleinunternehmerregelung keine Umsatzsteuer ausgewiesen wird. Kleinunternehmer sind „unecht umsatzsteuerbefreit“. Sie müssen zwar keine Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen, jedoch sind sie auch nicht zum Abzug der Vorsteuer berechtigt. Aus diesem Grund dürfen sie auch keine Umsatzsteuer in Rechnung stellen.

Wer ist Kleinunternehmer?
Als Kleinunternehmer gilt jeder Selbstständige, dessen Vorjahresumsatz 17.500€ nicht übersteigt. Grundsätzlich sind Kleinunternehmer nicht gesetzlich dazu verpflichtet eine Rechnung auszustellen. Jedoch empfiehlt sich über jede erbrachte Leistung eine Rechnung auszustellen, da dies dem besseren Überblick in der Buchhaltung dient.

Folgende Angaben müssen in einer Rechnung von einem Kleinunternehmer vorhanden sein:

  • Die vollständigen Adressen des Kunden sowie des Kleinunternehmers
  • die Steuernummer bzw. Umsatzsteueridentifikationsnummer des Kleinunternehmers
  • Ausstellungsdatum
  • Rechnungsnummer
  • Die genaue Beschreibung über die Produkte/Dienstleistungen
  • Der Gesamtpreis
  • Der Hinweis, dass keine Umsatzsteuer ausgewiesen wird

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